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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwaretransaktionen und IT-Dienste

1 HAUPTKLAUSELN FÜR SÄMTLICHE LEISTUNGEN

Diese Klauseln sind für sämtliche Softwaretransaktionen und IT-Dienste bindend, die von der

Co-Brain - Balashov und Engelmann GbR für Kunden erbracht werden. Die Basis für die

Dienste von Co-Brain – Balashov und Engelmann GbR bildet das vorliegende Angebot, es sei

denn, es wird von Co-Brain – Balashov und Engelmann GbR als unverbindlich gekennzeichnet

und vom Kunden durch eine passende Bestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer akzeptiert.


1.1 Kundenmitwirkung

1.1.1 Änderungen des Wohn- oder Geschäftssitzes sowie Modifikationen der Rechtsform

oder der Haftungsverhältnisse des Unternehmens des Kunden sind Co-Brain umgehend

mitzuteilen.


1.1.2 Zur Leistungserbringung benötigte Informationen und Dokumente, insbesondere

bezüglich Geräten, Daten, Programmen und Programmteilen, die mit der Software von Co-

Brain interagieren, sind vonseiten des Kunden unverzüglich bereitzustellen. Der Kunde muss

Co-Brain auch über das geplante Anwendungsfeld, geschäftspolitische und

prozesstechnische Zielsetzungen und Prioritäten sowie alle weiteren relevanten Vorgaben

informieren. Gegebenenfalls sind Zustimmungen Dritter einzuholen.

Co-Brain kann für Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden das notwendige Personal

für den Unfallschutz kostenfrei verlangen.


1.1.3 Für Leistungen, die Lieferung und/oder Installation von Software umfassen, ist der

Kunde verpflichtet, a) Co-Brain sofortigen und unbehinderten Zugang zur

Datenverarbeitungseinheit zu gewähren, auf der die Software verwendet wird. Der Kunde

stellt die erforderlichen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung,

Telekommunikationsverbindungen und Datenübertragungsleitungen, kostenfrei zur

Verfügung. Telekommunikationskosten trägt der Kunde.

b) Die Software sofort nach Erhalt auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und Mängel umgehend

zu melden. c) Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software nicht wie vereinbart

funktioniert, insbesondere durch Notfallpläne, Datensicherungen, ständige

Ergebniskontrollen und bei Störungen durch detaillierte Fehlerbeschreibungen. Daten

sollten aus maschinenlesbarem Material rekonstruierbar sein. d) Für die Datensicherung der

installierten Software eigenständig zu sorgen. e) Über erstellte Softwarekopien bzw.

Benutzerdokumentationen Buch zu führen und auf Anfrage von Co-Brain Auskunft zu

erteilen.


1.1.4 Der Kunde versichert, berechtigt zu sein, die an Co-Brain bzw. deren Subunternehmer

gelieferten personenbezogenen Daten Dritter speichern und verarbeiten zu lassen.


1.1.5 Der Kunde trägt die Kosten, die durch Arbeiten entstehen, die aufgrund seiner

ungenauen, nachträglich korrigierten oder unvollständigen Angaben von Co-Brain

wiederholt oder verzögert werden müssen.


1.2 ÄNDERUNGEN UND ERWEITERUNGEN DER LEISTUNGEN (CHANGE REQUESTS)

1.2.1 Der Kunde kann Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bei Arbeiten

an Konzepten und Software bis zur Übergabe schriftlich anfordern („Change Request“).

Co-Brain prüft die Durchführbarkeit der Änderung, sofern sie im Rahmen ihrer betrieblichen

Kapazitäten zumutbar ist. Eine vereinbarte Fertigstellungsfrist verlängert sich um die

Prüfungsfrist. Co-Brain gibt an, welche Änderungen sich ergeben, welche Auswirkungen dies

auf Termine hat und welchen Zeitaufwand sie benötigt, um ein detailliertes Angebot für den

Change Request zu unterbreiten.


1.2.2 Unterbreitet Co-Brain ein Angebot, kann der Kunde innerhalb von zehn Kalendertagen

nach Erhalt schriftlich entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Ohne Antwort

innerhalb dieser Frist gilt das Angebot als abgelehnt.


1.2.3 Co-Brain kann für die Prüfung des Änderungswunsches und für die Erstellung

entsprechender Unterlagen eine Vergütung fordern, grundsätzlich nach Zeitaufwand, sofern

nicht anders vereinbart. Die Berechnung basiert auf der aktuellen Preisliste von Co-Brain.


1.3 NUTZUNGSRECHTE AN SOFTWARE

1.3.1 Nach vollständiger Bezahlung räumt Co-Brain dem Kunden das nicht ausschließliche

und zeitlich begrenzte Recht ein, die Software innerhalb Deutschlands zu nutzen. Dies

umfasst Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern für eigene Zwecke im

Unternehmen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die im Angebot festgelegten

Datenverarbeitungseinheiten, Benutzer und deren Anzahl sowie den vorgesehenen

Vervielfältigungsumfang. Der Kunde darf eine Sicherungs- oder Archivierungskopie der

Software erstellen und aufbewahren. Falls der Kunde die Co-Brain für weitere individuelle

Softwareentwicklungsprojekte beauftragt, dann können projektbasiert gesonderte

Bedingungen abgeschlossen werden, die jedoch immer auf das zu entwickelnde Projekt

individuell beschränkt sind.


1.3.2 Die in 1.2.1 definierten Rechte gelten auch für maschinenlesbar überlassene

Benutzerdokumentation. Druckfassungen dürfen nur zum Zweck der Softwarenutzung

vervielfältigt werden.


1.3.3 Der Kunde darf die Software mit anderen Programmen kombinieren. Die

Rückübersetzung in andere Codeformen ist nur gesetzlich erlaubt. Die Übertragung dieser

Handlungen an Dritte ist nur zulässig, wenn Co-Brain nicht bereit ist, die Interoperabilität

gegen Entgelt herzustellen.


1.3.4 Der Kunde darf die Software zur Fehlerkorrektur bearbeiten, wenn dies für die

bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist und Co-Brain diese Handlungen nicht selbst

durchführt. Der eigene Gebrauch schließt die Verbreitung der Software aus. Der Kunde muss

die Notwendigkeit der Fehlerkorrektur nachweisen.


1.3.5 Kennzeichnungen, Marken und Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden

und müssen auf Kopien unverändert übernommen werden.


1.3.6 Der Kunde darf das Nutzungsrecht einschließlich der Benutzerdokumentation

dauerhaft auf einen Dritten übertragen, sofern der Dritte den Verpflichtungen aus diesem

Vertrag schriftlich zustimmt. Co-Brain ist über die Übertragung zu informieren. Bei der

Übertragung erlischt das Nutzungsrecht des Kunden.


1.3.7 Die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Überlassung, Unterlizenzierung,

Bearbeitung und Änderung sowie die Nutzung und Vervielfältigung der Ergebnisse und deren

Verbreitung sind ansonsten ausgeschlossen.


1.3.8 Soweit Open-Source-Software erforderlich ist, beschafft der Kunde diese und die

notwendigen Lizenzen selbst und stellt sie Co-Brain zur Verfügung.


1.3.9 Gilt auch für alle Weiterentwicklungen, die Co-Brain vertraglich für den Kunden erstellt.


1.4 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.4.1 Die vereinbarte Vergütung ist vom Kunden zu zahlen. Bei nicht festgelegter Vergütung

gelten die zum Vertragsabschluss gültigen Preise von Co-Brain. Die Vergütung erfolgt ab dem

Sitz von Co-Brain, sofern nicht anders vereinbart.


1.4.2 Die Vergütung erfolgt ohne Umsatzsteuer und länderspezifische Abgaben bei

Auslandslieferungen. Reisekosten werden zusätzlich berechnet. Reisezeiten gelten als

Arbeitszeiten.


1.4.3 Bei aufwandsbezogener Vergütung sind Abschlagszahlungen nach Aufforderung von

Co-Brain zu leisten. Die endgültige Vergütung berücksichtigt etwaige Abschlagszahlungen

und ist sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.


1.4.4 Bei Pauschalvergütung: 40 % bei Vertragsabschluss; 30 % acht Wochen nach

Vertragsabschluss bzw. zum vereinbarten Termin und 30 % nach Abnahme.


1.4.5 Bei Projekten, die länger als 12 Monate dauern, kann Co-Brain die Vergütung mit

dreimonatiger Ankündigungsfrist erhöhen, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Die Erhöhung

darf 5 % pro Jahr nicht überschreiten.


1.4.6 Alle Forderungen werden sofort fällig bei Nichteinhaltung von Zahlungsterminen ohne

Grund oder bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kunden.


1.4.7 Zahlungen werden zunächst auf nicht titulierte und nicht rechtshängige

Verbindlichkeiten, zuletzt auf titulierte angerechnet, jeweils zuerst auf ältere, dann auf

jüngere Forderungen.


1.4.8 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Ansprüchen.


1.5 GEWÄHRLEISTUNG

1.5.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung

(Standardsoftware) oder Abnahme (Konzepte oder angepasste, erstellte und installierte

Software).


1.5.2 Ein Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vereinbarte Beschaffenheit

aufweist oder sich nicht zur vereinbarten Verwendung eignet. Mängel sind sofort nach

Entdeckung mit Beschreibung zu melden.


1.5.3 Co-Brain hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Co-Brain wählt zwischen

Mängelbeseitigung oder Neuerbringung. Eine zumutbare Umgehung des Softwaremangels

gilt als ausreichende Mangelbeseitigung. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche sind in der

Regel notwendig. Bei unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit ist der

Rücktritt ausgeschlossen, ebenso bei Annahmeverzug des Kunden oder überwiegender

Verantwortung des Kunden für den Mangel. Bei Benutzung der Software ohne Einhaltung

der Einsatzumgebungsbedingungen entfällt die Nacherfüllungspflicht, es sei denn, der Kunde

weist nach, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.


1.5.4 Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Kunde die Kosten, wenn er das Fehlen des

Mangels schuldhaft verkannt hat.


1.6 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

1.6.1 Eine Auflösung von Vereinbarungen über Anpassung, Erstellung, Installation und

Überlassung von Software und Konzepten sowie Beratungs- und Schulungsleistungen ist nur

nach gesetzlichen Bestimmungen möglich.


1.6.2 Ein Softwarewartungsvertrag beginnt zum vereinbarten Datum und hat eine

Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Er verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht mit

dreimonatiger Frist gekündigt wird. Eine Kündigung einzelner Vertragsteile ist möglich, wenn

dies für den anderen Vertragspartner zumutbar ist und die Teile funktionell trennbar sind.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige

Kündigungsgründe sind unter anderem, a) Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch Co-

Brain aufgrund eines Lieferausfalls; b) Eingriffe des Kunden an der zu wartenden Software; c)

durch den Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen, die zu Mehraufwand führen;

d) Ablehnung eines neuen Release durch den Kunden; oder e) Zahlungsverzug des Kunden

über zwei Monate oder Nichtbezahlung zweier Rechnungen innerhalb der Frist. Die

Kündigung erfordert die Schriftform.


1.7 HAFTUNG

1.7.1 Ein Vertragspartner haftet nur bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei nicht vorsätzlicher oder grob

fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf vorhersehbare,

vertragstypische Schäden begrenzt.


1.7.2 Für die Wiederherstellung von Daten haftet Co-Brain nur, wenn der Kunde durch

angemessene Maßnahmen, insbesondere tägliche Sicherungskopien, die Rekonstruktion mit

vertretbarem Aufwand sicherstellt.


1.7.3 Haftungsausschluss oder -begrenzung gilt auch für persönliche Haftung von Organen,

Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Unterauftragnehmern.


1.7.4 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.


1.7.5 Keine Haftung für Pflichtverletzungen bei höherer Gewalt, z.B. Krieg,

Naturkatastrophen, Terrorakte, Streik (nicht Aussperrung), Embargo. Streik gilt nicht als höhere Gewalt, wenn er durch rechtswidrige Handlungen des Vertragspartners verschuldet

wurde. Bei höherer Gewalt verlängern sich die Fristen entsprechend der Dauer des

Hindernisses. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das

Ereignis.


1.8 VERTRAULICHKEIT

1.8.1 Jeder Vertragspartner behandelt die vom anderen übermittelten Informationen

vertraulich und nutzt sie nur zum Vertragszweck. Ausnahmen gelten, wenn die

Informationen a) bereits öffentlich waren, b) ohne Verschulden des Informationsempfängers

öffentlich wurden, c) von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden, d) dem

Informationsempfänger bereits bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden, e)

einem Dritten von Co-Brain unter Vertraulichkeitsverpflichtung zur Verfügung gestellt

werden, f) einem berufsverschwiegenen Berater überlassen werden, g) aufgrund einer

behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder eines Gesetzes offenbart werden

müssen. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes ist der Informationsgeber unverzüglich

zu informieren.


1.8.2 Die Vertragspartner wenden bei der Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt wie bei ihren

eigenen Betriebsgeheimnissen an und sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter entsprechend

verpflichtet sind.


1.8.3 Alle Rechte an den Informationen bleiben beim informierenden Vertragspartner.

Unabhängig von der Laufzeit des Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten

Informationen für weitere drei Jahre nach Erhalt nur gemäß dieser Vereinbarung

verwenden.


2. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SPEZIFISCHE LEISTUNGEN

Diese Bestimmungen gelten für die jeweiligen Leistungen, die Co-Brain im vereinbarten Umfang erbringt:


2.1 Konzepterstellung

2.1.1 Co-Brain erstellt ein Konzept in schriftlicher Form basierend auf dem Angebot. Ziel ist

es, eine datenverarbeitungstechnische Grundlage für individuelle Software oder

anzupassende Software zu schaffen.


2.1.2 Co-Brain analysiert, bewertet und dokumentiert die Kundenanforderungen. Es werden

Funktionen, Aufgaben, Arbeitsabläufe, Schnittstellen und das Zusammenwirken der

Funktionen sowie die benötigten und zu erzeugenden Informationen beschrieben. Das

Konzept wird in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt.


2.1.3 Der Inhalt des Konzepts ist nur dann eine Beschaffenheitsgarantie, wenn dies

ausdrücklich erklärt ist. Leistungstermine oder -fristen sind unverbindlich, sofern nicht

ausdrücklich als verbindlich zugesagt.


2.1.4 Entspricht das Arbeitsergebnis den Vereinbarungen, hat der Kunde die Abnahme

unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt, schriftlich zu erklären. Bei

wesentlichen Abweichungen hat Co-Brain diese in angemessener Frist zu beheben. Danach

wird das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereitgestellt. Die Abnahme kann unter

Vorbehalt von Mängelrechten erfolgen.


2.1.5 Erklärt der Kunde ohne Gründe die Abnahme nicht, kann Co-Brain eine Frist zur

Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Fristablauf als abgenommen, wenn der Kunde

die Gründe für die Verweigerung nicht schriftlich spezifiziert.


2.1.6 Co-Brain räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht

ein, das Konzept als Grundlage zur Erstellung oder Anpassung seiner Software zu nutzen. Das

Recht von Co-Brain, Konzepte für Dritte zu erstellen, bleibt unberührt.


2.2 Beratungs- und Schulungsleistungen

2.2.1 Co-Brain bietet Beratungs- und/oder Schulungsleistungen gemäß dem Angebot.


2.2.2 Sollten die Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sein, muss Co-

Brain diese innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen, sofern der Kunde dies

schriftlich gerügt hat.


2.3 Überlassung von Standardsoftware

2.3.1 Co-Brain überlässt dem Kunden Standardsoftware im Objektprogramm mit

Benutzerdokumentation. Der Leistungs- und Funktionsumfang bestimmt sich nach der zum

Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung.


2.3.2 Die Software ist ablauffähig auf der in der Produktbeschreibung oder im Vertrag

genannten Hard- und Softwareumgebung. Einsatzumgebungsbedingungen sind in der

Produktbeschreibung oder im Angebot angegeben. Darüber hinausgehende Vereinbarungen

sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und gesondert zu vereinbaren.


2.3.3 Technische Daten und Beschreibungen in der Produktbeschreibung sind keine

Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.


2.3.4 Der Kunde erhält eine Kopie der Software auf dem vereinbarten maschinenlesbaren

Datenträger und ein Exemplar der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation

wird druckschriftlich oder maschinenlesbar überlassen, gegebenenfalls auf dem gleichen

Träger wie die Softwarekopie. Auf Kundenwunsch erfolgt die Lieferung auf einem vom

Kunden bereitgestellten maschinenlesbaren Datenträger.


2.3.5 Zusätzliche Leistungen, wie Installation, Einweisung und Schulung, sind gesondert zu

vereinbaren und zu vergüten. Die Pflege der Software und kundenspezifische Anpassungen

sind nur Gegenstand der Leistungen, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.


2.4 Wartung von Standardsoftware

2.4.1 Co-Brain führt Wartungsleistungen an der im Angebot bezeichneten Standardsoftware

durch. Die Wartungsleistungen dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit,

garantieren jedoch keine störungs- und unterbrechungsfreie Arbeitsweise. Verschiedene

Service Levels werden angeboten. Art, Umfang und Inhalt der Wartungsleistungen

bestimmen sich nach dem vereinbarten Service Level. Falls kein Service Level benannt wird,

erfolgt die Wartung entsprechend des „Silver“ Service Level Agreements in der jeweils

gültigen Fassung. Das jeweils gültige Service Level Agreement wird auf Nachfrage

überlassen.


2.4.2 Der Kunde kann zu einem höheren Service Level wechseln, indem er dies Co-Brain

spätestens 60 Tage vor Vertragsende mitteilt. Der neue Service Level gilt ab Beginn des

neuen Vertragsjahres. Die Vergütung richtet sich nach der entsprechenden Preisliste.


2.4.3 Die Überlassung neuer Programmversionen mit Leistungs- und

Funktionserweiterungen kann gegen Vergütung Gegenstand eines separaten Software-

Überlassungsvertrags sein.


2.5 Erstellung, Anpassung und Installation von Software

2.5.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder dem Konzept, das

Co-Brain für den Kunden erstellt.


2.5.2 Sind die Leistungen funktionsfähig, stellt Co-Brain das Arbeitsergebnis zur Verfügung

und teilt die Funktionsfähigkeit schriftlich mit. Die Abnahme setzt eine erfolgreiche

Funktionsprüfung voraus. Ist das Arbeitsergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß, hat der

Kunde die Abnahme schriftlich zu erklären. Ohne Angabe von Gründen gilt das

Arbeitsergebnis mit Ablauf einer von Co-Brain gesetzten Frist als abgenommen, wenn der

Kunde die Gründe für die Verweigerung nicht schriftlich spezifiziert. Bei hinreichend

begründeter Nichtabnahme ist Co-Brain verpflichtet, nachzubessern.


2.5.3 Die Vertragspartner können schriftlich Abnahmekriterien festlegen, die während der

Funktionsprüfung eingehalten werden müssen.


2.5.4 Wesentliche Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen hat Co-Brain in

angemessener Frist zu beheben. Eine wesentliche Abweichung liegt vor, wenn Störungen in

Teilen der Programmabläufe oder eine nachhaltige Störung des Softwareablaufs mit

resultierender Funktionsuntüchtigkeit des Systems auftritt. Danach wird das Arbeitsergebnis

zur erneuten Abnahme bereitgestellt.


2.5.5 Die Abnahme kann auch unter Vorbehalt von Mängelrechten erfolgen. In diesem Fall

gilt die Regelung für wesentliche Abweichungen, hinsichtlich derer sich der Kunde seine

Rechte vorbehalten hat, gleichermaßen.


2.5.6 Bei Leistungen mit unterschiedlichen Zeitpunkten beschränkt sich die

Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird

das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Leistungen festgestellt.


2.5.7 Jeder Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für

Besprechungen und Auskünfte, die das Projekt betreffen. Der Kunde benennt unverzüglich

nach Vertragsabschluss die für ihn bindenden Personen. Beide Vertragspartner bestimmen

jeweils einen Projektleiter, der für alle technischen Fragen verantwortlich ist. Bei einem

Wechsel des Projektleiters ist der andere Vertragspartner zu informieren.


3 Schlussbestimmungen

3.1 Das zugrundeliegende Angebot einschließlich etwaiger Ergänzungen ist wesentlicher

Bestandteil des Vertrages.


3.2 Erfüllungsort für die Leistungen von Co-Brain ist der Sitz von Co-Brain. Gerichtsstand für

alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Sitz von Co-Brain zuständige Gericht.


3.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Diese Schriftformbestimmung kann nur schriftlich aufgehoben werden.


3.4 Die Vertragsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die

Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale

Warenkaufverträge und des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.


3.5 Sollte der Vertrag eine Lücke enthalten oder eine Bestimmung ganz oder teilweise

unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der fehlenden oder

unwirksamen Bestimmung gilt eine dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten

kommende Regelung. Der Vertrag ist jedoch vollständig unwirksam, wenn das Festhalten an

ihm auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für

einen Vertragspartner darstellen würde.


3.6 Co-Brain darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ihre Konzernobergesellschaft

oder verbundene Konzerngesellschaften übertragen oder abtreten. Der Kunde darf seine

Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von Co-Brain übertragen.


3.7 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten im Rahmen der

Geschäftsbeziehung gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Vertragserfüllung

erforderlich ist.


3.8 Der Kunde stimmt zu, dass Co-Brain ihn als Referenzkunden für die im Rahmen dieses

Projektes erstellte Lösung benennen darf. Dies schließt die Verwendung des Kundennamens

und der erstellten Anwendung zu Marketingzwecken ein. Lösungen, die von Co-Brain erstellt

oder unterstützt wurden, enthalten einen Hinweis auf die Nutzung von Produkten und

Dienstleistungen der Co-Brain.

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