1 HAUPTKLAUSELN FÜR SÄMTLICHE LEISTUNGEN
Diese Klauseln sind für sämtliche Softwaretransaktionen und IT-Dienste bindend, die von der
Co-Brain - Balashov und Engelmann GbR für Kunden erbracht werden. Die Basis für die
Dienste von Co-Brain – Balashov und Engelmann GbR bildet das vorliegende Angebot, es sei
denn, es wird von Co-Brain – Balashov und Engelmann GbR als unverbindlich gekennzeichnet
und vom Kunden durch eine passende Bestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer akzeptiert.
1.1 Kundenmitwirkung
1.1.1 Änderungen des Wohn- oder Geschäftssitzes sowie Modifikationen der Rechtsform
oder der Haftungsverhältnisse des Unternehmens des Kunden sind Co-Brain umgehend
mitzuteilen.
1.1.2 Zur Leistungserbringung benötigte Informationen und Dokumente, insbesondere
bezüglich Geräten, Daten, Programmen und Programmteilen, die mit der Software von Co-
Brain interagieren, sind vonseiten des Kunden unverzüglich bereitzustellen. Der Kunde muss
Co-Brain auch über das geplante Anwendungsfeld, geschäftspolitische und
prozesstechnische Zielsetzungen und Prioritäten sowie alle weiteren relevanten Vorgaben
informieren. Gegebenenfalls sind Zustimmungen Dritter einzuholen.
Co-Brain kann für Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden das notwendige Personal
für den Unfallschutz kostenfrei verlangen.
1.1.3 Für Leistungen, die Lieferung und/oder Installation von Software umfassen, ist der
Kunde verpflichtet, a) Co-Brain sofortigen und unbehinderten Zugang zur
Datenverarbeitungseinheit zu gewähren, auf der die Software verwendet wird. Der Kunde
stellt die erforderlichen technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung,
Telekommunikationsverbindungen und Datenübertragungsleitungen, kostenfrei zur
Verfügung. Telekommunikationskosten trägt der Kunde.
b) Die Software sofort nach Erhalt auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und Mängel umgehend
zu melden. c) Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software nicht wie vereinbart
funktioniert, insbesondere durch Notfallpläne, Datensicherungen, ständige
Ergebniskontrollen und bei Störungen durch detaillierte Fehlerbeschreibungen. Daten
sollten aus maschinenlesbarem Material rekonstruierbar sein. d) Für die Datensicherung der
installierten Software eigenständig zu sorgen. e) Über erstellte Softwarekopien bzw.
Benutzerdokumentationen Buch zu führen und auf Anfrage von Co-Brain Auskunft zu
erteilen.
1.1.4 Der Kunde versichert, berechtigt zu sein, die an Co-Brain bzw. deren Subunternehmer
gelieferten personenbezogenen Daten Dritter speichern und verarbeiten zu lassen.
1.1.5 Der Kunde trägt die Kosten, die durch Arbeiten entstehen, die aufgrund seiner
ungenauen, nachträglich korrigierten oder unvollständigen Angaben von Co-Brain
wiederholt oder verzögert werden müssen.
1.2 ÄNDERUNGEN UND ERWEITERUNGEN DER LEISTUNGEN (CHANGE REQUESTS)
1.2.1 Der Kunde kann Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bei Arbeiten
an Konzepten und Software bis zur Übergabe schriftlich anfordern („Change Request“).
Co-Brain prüft die Durchführbarkeit der Änderung, sofern sie im Rahmen ihrer betrieblichen
Kapazitäten zumutbar ist. Eine vereinbarte Fertigstellungsfrist verlängert sich um die
Prüfungsfrist. Co-Brain gibt an, welche Änderungen sich ergeben, welche Auswirkungen dies
auf Termine hat und welchen Zeitaufwand sie benötigt, um ein detailliertes Angebot für den
Change Request zu unterbreiten.
1.2.2 Unterbreitet Co-Brain ein Angebot, kann der Kunde innerhalb von zehn Kalendertagen
nach Erhalt schriftlich entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Ohne Antwort
innerhalb dieser Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
1.2.3 Co-Brain kann für die Prüfung des Änderungswunsches und für die Erstellung
entsprechender Unterlagen eine Vergütung fordern, grundsätzlich nach Zeitaufwand, sofern
nicht anders vereinbart. Die Berechnung basiert auf der aktuellen Preisliste von Co-Brain.
1.3 NUTZUNGSRECHTE AN SOFTWARE
1.3.1 Nach vollständiger Bezahlung räumt Co-Brain dem Kunden das nicht ausschließliche
und zeitlich begrenzte Recht ein, die Software innerhalb Deutschlands zu nutzen. Dies
umfasst Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern für eigene Zwecke im
Unternehmen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die im Angebot festgelegten
Datenverarbeitungseinheiten, Benutzer und deren Anzahl sowie den vorgesehenen
Vervielfältigungsumfang. Der Kunde darf eine Sicherungs- oder Archivierungskopie der
Software erstellen und aufbewahren. Falls der Kunde die Co-Brain für weitere individuelle
Softwareentwicklungsprojekte beauftragt, dann können projektbasiert gesonderte
Bedingungen abgeschlossen werden, die jedoch immer auf das zu entwickelnde Projekt
individuell beschränkt sind.
1.3.2 Die in 1.2.1 definierten Rechte gelten auch für maschinenlesbar überlassene
Benutzerdokumentation. Druckfassungen dürfen nur zum Zweck der Softwarenutzung
vervielfältigt werden.
1.3.3 Der Kunde darf die Software mit anderen Programmen kombinieren. Die
Rückübersetzung in andere Codeformen ist nur gesetzlich erlaubt. Die Übertragung dieser
Handlungen an Dritte ist nur zulässig, wenn Co-Brain nicht bereit ist, die Interoperabilität
gegen Entgelt herzustellen.
1.3.4 Der Kunde darf die Software zur Fehlerkorrektur bearbeiten, wenn dies für die
bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist und Co-Brain diese Handlungen nicht selbst
durchführt. Der eigene Gebrauch schließt die Verbreitung der Software aus. Der Kunde muss
die Notwendigkeit der Fehlerkorrektur nachweisen.
1.3.5 Kennzeichnungen, Marken und Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden
und müssen auf Kopien unverändert übernommen werden.
1.3.6 Der Kunde darf das Nutzungsrecht einschließlich der Benutzerdokumentation
dauerhaft auf einen Dritten übertragen, sofern der Dritte den Verpflichtungen aus diesem
Vertrag schriftlich zustimmt. Co-Brain ist über die Übertragung zu informieren. Bei der
Übertragung erlischt das Nutzungsrecht des Kunden.
1.3.7 Die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Überlassung, Unterlizenzierung,
Bearbeitung und Änderung sowie die Nutzung und Vervielfältigung der Ergebnisse und deren
Verbreitung sind ansonsten ausgeschlossen.
1.3.8 Soweit Open-Source-Software erforderlich ist, beschafft der Kunde diese und die
notwendigen Lizenzen selbst und stellt sie Co-Brain zur Verfügung.
1.3.9 Gilt auch für alle Weiterentwicklungen, die Co-Brain vertraglich für den Kunden erstellt.
1.4 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1.4.1 Die vereinbarte Vergütung ist vom Kunden zu zahlen. Bei nicht festgelegter Vergütung
gelten die zum Vertragsabschluss gültigen Preise von Co-Brain. Die Vergütung erfolgt ab dem
Sitz von Co-Brain, sofern nicht anders vereinbart.
1.4.2 Die Vergütung erfolgt ohne Umsatzsteuer und länderspezifische Abgaben bei
Auslandslieferungen. Reisekosten werden zusätzlich berechnet. Reisezeiten gelten als
Arbeitszeiten.
1.4.3 Bei aufwandsbezogener Vergütung sind Abschlagszahlungen nach Aufforderung von
Co-Brain zu leisten. Die endgültige Vergütung berücksichtigt etwaige Abschlagszahlungen
und ist sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart.
1.4.4 Bei Pauschalvergütung: 40 % bei Vertragsabschluss; 30 % acht Wochen nach
Vertragsabschluss bzw. zum vereinbarten Termin und 30 % nach Abnahme.
1.4.5 Bei Projekten, die länger als 12 Monate dauern, kann Co-Brain die Vergütung mit
dreimonatiger Ankündigungsfrist erhöhen, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Die Erhöhung
darf 5 % pro Jahr nicht überschreiten.
1.4.6 Alle Forderungen werden sofort fällig bei Nichteinhaltung von Zahlungsterminen ohne
Grund oder bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kunden.
1.4.7 Zahlungen werden zunächst auf nicht titulierte und nicht rechtshängige
Verbindlichkeiten, zuletzt auf titulierte angerechnet, jeweils zuerst auf ältere, dann auf
jüngere Forderungen.
1.4.8 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen.
1.5 GEWÄHRLEISTUNG
1.5.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung
(Standardsoftware) oder Abnahme (Konzepte oder angepasste, erstellte und installierte
Software).
1.5.2 Ein Mangel liegt vor, wenn die Vertragssoftware nicht die vereinbarte Beschaffenheit
aufweist oder sich nicht zur vereinbarten Verwendung eignet. Mängel sind sofort nach
Entdeckung mit Beschreibung zu melden.
1.5.3 Co-Brain hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Co-Brain wählt zwischen
Mängelbeseitigung oder Neuerbringung. Eine zumutbare Umgehung des Softwaremangels
gilt als ausreichende Mangelbeseitigung. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche sind in der
Regel notwendig. Bei unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit ist der
Rücktritt ausgeschlossen, ebenso bei Annahmeverzug des Kunden oder überwiegender
Verantwortung des Kunden für den Mangel. Bei Benutzung der Software ohne Einhaltung
der Einsatzumgebungsbedingungen entfällt die Nacherfüllungspflicht, es sei denn, der Kunde
weist nach, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
1.5.4 Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Kunde die Kosten, wenn er das Fehlen des
Mangels schuldhaft verkannt hat.
1.6 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
1.6.1 Eine Auflösung von Vereinbarungen über Anpassung, Erstellung, Installation und
Überlassung von Software und Konzepten sowie Beratungs- und Schulungsleistungen ist nur
nach gesetzlichen Bestimmungen möglich.
1.6.2 Ein Softwarewartungsvertrag beginnt zum vereinbarten Datum und hat eine
Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Er verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht mit
dreimonatiger Frist gekündigt wird. Eine Kündigung einzelner Vertragsteile ist möglich, wenn
dies für den anderen Vertragspartner zumutbar ist und die Teile funktionell trennbar sind.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige
Kündigungsgründe sind unter anderem, a) Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch Co-
Brain aufgrund eines Lieferausfalls; b) Eingriffe des Kunden an der zu wartenden Software; c)
durch den Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen, die zu Mehraufwand führen;
d) Ablehnung eines neuen Release durch den Kunden; oder e) Zahlungsverzug des Kunden
über zwei Monate oder Nichtbezahlung zweier Rechnungen innerhalb der Frist. Die
Kündigung erfordert die Schriftform.
1.7 HAFTUNG
1.7.1 Ein Vertragspartner haftet nur bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei nicht vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf vorhersehbare,
vertragstypische Schäden begrenzt.
1.7.2 Für die Wiederherstellung von Daten haftet Co-Brain nur, wenn der Kunde durch
angemessene Maßnahmen, insbesondere tägliche Sicherungskopien, die Rekonstruktion mit
vertretbarem Aufwand sicherstellt.
1.7.3 Haftungsausschluss oder -begrenzung gilt auch für persönliche Haftung von Organen,
Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Unterauftragnehmern.
1.7.4 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
1.7.5 Keine Haftung für Pflichtverletzungen bei höherer Gewalt, z.B. Krieg,
Naturkatastrophen, Terrorakte, Streik (nicht Aussperrung), Embargo. Streik gilt nicht als höhere Gewalt, wenn er durch rechtswidrige Handlungen des Vertragspartners verschuldet
wurde. Bei höherer Gewalt verlängern sich die Fristen entsprechend der Dauer des
Hindernisses. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das
Ereignis.
1.8 VERTRAULICHKEIT
1.8.1 Jeder Vertragspartner behandelt die vom anderen übermittelten Informationen
vertraulich und nutzt sie nur zum Vertragszweck. Ausnahmen gelten, wenn die
Informationen a) bereits öffentlich waren, b) ohne Verschulden des Informationsempfängers
öffentlich wurden, c) von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden, d) dem
Informationsempfänger bereits bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden, e)
einem Dritten von Co-Brain unter Vertraulichkeitsverpflichtung zur Verfügung gestellt
werden, f) einem berufsverschwiegenen Berater überlassen werden, g) aufgrund einer
behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder eines Gesetzes offenbart werden
müssen. Bei Bekanntwerden eines solchen Grundes ist der Informationsgeber unverzüglich
zu informieren.
1.8.2 Die Vertragspartner wenden bei der Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt wie bei ihren
eigenen Betriebsgeheimnissen an und sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter entsprechend
verpflichtet sind.
1.8.3 Alle Rechte an den Informationen bleiben beim informierenden Vertragspartner.
Unabhängig von der Laufzeit des Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten
Informationen für weitere drei Jahre nach Erhalt nur gemäß dieser Vereinbarung
verwenden.
2. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SPEZIFISCHE LEISTUNGEN
Diese Bestimmungen gelten für die jeweiligen Leistungen, die Co-Brain im vereinbarten Umfang erbringt:
2.1 Konzepterstellung
2.1.1 Co-Brain erstellt ein Konzept in schriftlicher Form basierend auf dem Angebot. Ziel ist
es, eine datenverarbeitungstechnische Grundlage für individuelle Software oder
anzupassende Software zu schaffen.
2.1.2 Co-Brain analysiert, bewertet und dokumentiert die Kundenanforderungen. Es werden
Funktionen, Aufgaben, Arbeitsabläufe, Schnittstellen und das Zusammenwirken der
Funktionen sowie die benötigten und zu erzeugenden Informationen beschrieben. Das
Konzept wird in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt.
2.1.3 Der Inhalt des Konzepts ist nur dann eine Beschaffenheitsgarantie, wenn dies
ausdrücklich erklärt ist. Leistungstermine oder -fristen sind unverbindlich, sofern nicht
ausdrücklich als verbindlich zugesagt.
2.1.4 Entspricht das Arbeitsergebnis den Vereinbarungen, hat der Kunde die Abnahme
unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt, schriftlich zu erklären. Bei
wesentlichen Abweichungen hat Co-Brain diese in angemessener Frist zu beheben. Danach
wird das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereitgestellt. Die Abnahme kann unter
Vorbehalt von Mängelrechten erfolgen.
2.1.5 Erklärt der Kunde ohne Gründe die Abnahme nicht, kann Co-Brain eine Frist zur
Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Fristablauf als abgenommen, wenn der Kunde
die Gründe für die Verweigerung nicht schriftlich spezifiziert.
2.1.6 Co-Brain räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht
ein, das Konzept als Grundlage zur Erstellung oder Anpassung seiner Software zu nutzen. Das
Recht von Co-Brain, Konzepte für Dritte zu erstellen, bleibt unberührt.
2.2 Beratungs- und Schulungsleistungen
2.2.1 Co-Brain bietet Beratungs- und/oder Schulungsleistungen gemäß dem Angebot.
2.2.2 Sollten die Dienstleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sein, muss Co-
Brain diese innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß erbringen, sofern der Kunde dies
schriftlich gerügt hat.
2.3 Überlassung von Standardsoftware
2.3.1 Co-Brain überlässt dem Kunden Standardsoftware im Objektprogramm mit
Benutzerdokumentation. Der Leistungs- und Funktionsumfang bestimmt sich nach der zum
Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung.
2.3.2 Die Software ist ablauffähig auf der in der Produktbeschreibung oder im Vertrag
genannten Hard- und Softwareumgebung. Einsatzumgebungsbedingungen sind in der
Produktbeschreibung oder im Angebot angegeben. Darüber hinausgehende Vereinbarungen
sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und gesondert zu vereinbaren.
2.3.3 Technische Daten und Beschreibungen in der Produktbeschreibung sind keine
Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.
2.3.4 Der Kunde erhält eine Kopie der Software auf dem vereinbarten maschinenlesbaren
Datenträger und ein Exemplar der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation
wird druckschriftlich oder maschinenlesbar überlassen, gegebenenfalls auf dem gleichen
Träger wie die Softwarekopie. Auf Kundenwunsch erfolgt die Lieferung auf einem vom
Kunden bereitgestellten maschinenlesbaren Datenträger.
2.3.5 Zusätzliche Leistungen, wie Installation, Einweisung und Schulung, sind gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten. Die Pflege der Software und kundenspezifische Anpassungen
sind nur Gegenstand der Leistungen, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2.4 Wartung von Standardsoftware
2.4.1 Co-Brain führt Wartungsleistungen an der im Angebot bezeichneten Standardsoftware
durch. Die Wartungsleistungen dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit,
garantieren jedoch keine störungs- und unterbrechungsfreie Arbeitsweise. Verschiedene
Service Levels werden angeboten. Art, Umfang und Inhalt der Wartungsleistungen
bestimmen sich nach dem vereinbarten Service Level. Falls kein Service Level benannt wird,
erfolgt die Wartung entsprechend des „Silver“ Service Level Agreements in der jeweils
gültigen Fassung. Das jeweils gültige Service Level Agreement wird auf Nachfrage
überlassen.
2.4.2 Der Kunde kann zu einem höheren Service Level wechseln, indem er dies Co-Brain
spätestens 60 Tage vor Vertragsende mitteilt. Der neue Service Level gilt ab Beginn des
neuen Vertragsjahres. Die Vergütung richtet sich nach der entsprechenden Preisliste.
2.4.3 Die Überlassung neuer Programmversionen mit Leistungs- und
Funktionserweiterungen kann gegen Vergütung Gegenstand eines separaten Software-
Überlassungsvertrags sein.
2.5 Erstellung, Anpassung und Installation von Software
2.5.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder dem Konzept, das
Co-Brain für den Kunden erstellt.
2.5.2 Sind die Leistungen funktionsfähig, stellt Co-Brain das Arbeitsergebnis zur Verfügung
und teilt die Funktionsfähigkeit schriftlich mit. Die Abnahme setzt eine erfolgreiche
Funktionsprüfung voraus. Ist das Arbeitsergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß, hat der
Kunde die Abnahme schriftlich zu erklären. Ohne Angabe von Gründen gilt das
Arbeitsergebnis mit Ablauf einer von Co-Brain gesetzten Frist als abgenommen, wenn der
Kunde die Gründe für die Verweigerung nicht schriftlich spezifiziert. Bei hinreichend
begründeter Nichtabnahme ist Co-Brain verpflichtet, nachzubessern.
2.5.3 Die Vertragspartner können schriftlich Abnahmekriterien festlegen, die während der
Funktionsprüfung eingehalten werden müssen.
2.5.4 Wesentliche Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen hat Co-Brain in
angemessener Frist zu beheben. Eine wesentliche Abweichung liegt vor, wenn Störungen in
Teilen der Programmabläufe oder eine nachhaltige Störung des Softwareablaufs mit
resultierender Funktionsuntüchtigkeit des Systems auftritt. Danach wird das Arbeitsergebnis
zur erneuten Abnahme bereitgestellt.
2.5.5 Die Abnahme kann auch unter Vorbehalt von Mängelrechten erfolgen. In diesem Fall
gilt die Regelung für wesentliche Abweichungen, hinsichtlich derer sich der Kunde seine
Rechte vorbehalten hat, gleichermaßen.
2.5.6 Bei Leistungen mit unterschiedlichen Zeitpunkten beschränkt sich die
Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird
das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Leistungen festgestellt.
2.5.7 Jeder Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für
Besprechungen und Auskünfte, die das Projekt betreffen. Der Kunde benennt unverzüglich
nach Vertragsabschluss die für ihn bindenden Personen. Beide Vertragspartner bestimmen
jeweils einen Projektleiter, der für alle technischen Fragen verantwortlich ist. Bei einem
Wechsel des Projektleiters ist der andere Vertragspartner zu informieren.
3 Schlussbestimmungen
3.1 Das zugrundeliegende Angebot einschließlich etwaiger Ergänzungen ist wesentlicher
Bestandteil des Vertrages.
3.2 Erfüllungsort für die Leistungen von Co-Brain ist der Sitz von Co-Brain. Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Sitz von Co-Brain zuständige Gericht.
3.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Diese Schriftformbestimmung kann nur schriftlich aufgehoben werden.
3.4 Die Vertragsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale
Warenkaufverträge und des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
3.5 Sollte der Vertrag eine Lücke enthalten oder eine Bestimmung ganz oder teilweise
unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der fehlenden oder
unwirksamen Bestimmung gilt eine dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommende Regelung. Der Vertrag ist jedoch vollständig unwirksam, wenn das Festhalten an
ihm auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für
einen Vertragspartner darstellen würde.
3.6 Co-Brain darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ihre Konzernobergesellschaft
oder verbundene Konzerngesellschaften übertragen oder abtreten. Der Kunde darf seine
Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von Co-Brain übertragen.
3.7 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Vertragserfüllung
erforderlich ist.
3.8 Der Kunde stimmt zu, dass Co-Brain ihn als Referenzkunden für die im Rahmen dieses
Projektes erstellte Lösung benennen darf. Dies schließt die Verwendung des Kundennamens
und der erstellten Anwendung zu Marketingzwecken ein. Lösungen, die von Co-Brain erstellt
oder unterstützt wurden, enthalten einen Hinweis auf die Nutzung von Produkten und
Dienstleistungen der Co-Brain.
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